Zum Inhalt springen

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch für die Gastronomie

30 April 2021

Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht betrifft auch die Gastronomie

Offiziell endet heute das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG). Somit müssen Unternehmen, die zahlungsunfähig sind bzw. bei denen dies zu erwarten ist, Insolvenz anmelden. Auf der Seite des BMJV heißt es dazu: "Mit der Insolvenzantragspflicht werden Unternehmensleiterinnen und Unternehmensleiter dazu angehalten, haftungsbeschränkte Unternehmen spätestens bei Eintritt der Insolvenzreife, d.h. einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, in ein Insolvenzverfahren zu führen, mit dem die Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger gewahrt werden."

Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2021 war die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages ausgesetzt, wenn im Zeitraum 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 ein Antrag auf "die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie" gestellt wurde. Das war bei den meisten Hotels und Gastronomiebetrieben der Fall.

Unangenehme Folgen nicht ausgeschlossen

Wenn die Aussetzung nicht verlängert wird, kann das unangenehme Folgen für Unternehmen haben. Viele Hotels und Gastronomiebetriebe warten immer noch auf die Auszahlung z.B. der Überbrückungshilfe III. Dadurch ist die Liquidität belastet und die Kontokorrentlinie am Anschlag oder vielleicht sogar - mit Genehmigung der Hausbank - darüber hinaus belastet. Auf Grund der ungewissen Öffnungsperspektive droht eine Zahlungsunfähigkeit bzw. in GmbH Betrieben eine Überschuldung der GmbH. Der begleitende Steuerberater müsste zwangsläufig einen Insolvenzantrag stellen.

Wahrscheinlich wird die Aussetzungsfrist verlängert. Dennoch ist es wichtig, dass Sie mit Ihrem Steuerberater diese Punkte besprechen.