Voraussichtlich sind die Internetseiten der meisten Hotels von der neuen Richtlinie betroffen.
Das o.g. Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70), kurz European Accessibility Act (EAA). (Quelle u.a. auch für weitere Informationen: https://bfsg-gesetz.de/)
Es bestehen „klare“ Anforderungen an die digitalen Zugänglichkeiten von Internetseiten, Online Diensten und mobilen Anwendungen. So richtig eindeutig ist natürlich gar nichts, aber in der Regel kann man davon ausgehen, dass Sie Ihre Internetseiten anpassen lassen müssen.
Auf der Seite https://bfsg-gesetz.de/check/ können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, ob Ihre Homepage betroffen ist. Außerdem kann man über die Seite
Barrierefreiheit testen: kostenloser Test von eRecht24 sich ebenfalls unverbindlich informieren.
Ausnahmen bestehen wahrscheinlich für Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern und weniger als 2 Millionen Euro Umsatz.
Kontaktieren Sie Ihre Internetagentur.
Wenn eine professionelle Agentur ihre Homepage entwickelt hat, wird diese bereits auf Sie zugekommen sein. Ansonsten fragen Sie bitte dort nach.
Der finanzielle Aufwand wird sich an den Ergebnissen des „Checks“ orientieren.
Natürlich kann weder die Agentur noch wir eine rechtlich verbindliche Aussage über die Notwendigkeit treffen. Wir wissen aber aus der Erfahrung, dass Abmahnanwälte bestimmt schon in den Startlöchern stehen, um mit Abmahnungen Geld zu verdienen.
Bürokratieabbau Fehlanzeige.
|
|||||