Hotelparkplätze unterliegen der Umsatzsteuer

Steuervereinfachung? Bürokratieabbau? Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht. Nach dem aktuell veröffentlichen Urteil des BFH vom 1. März 2016 unterliegt die Überlassung von Hotelparkplätzen dem Umsatzsteuersatz von 19%. Die Umsastzsteuer wird auch dann fällig, wenn zwischen dem Hotel und dem Gast keine Vereinbarung über die Nutzung getroffen und vom Gast kein Geld für die Nutzung zu zahlen ist. Eine kostenloses Nutzung ist somit nicht zulässig.

Was ist zu tun? Hier ein paar Tipps:

  • Die Integration der Parkplatzgebühren in die meistens bestehende „Businesspauschalen“
  • Schaffung einer Pauschale (Businesspauschale, Komfortpauschale etc.) Hier werden die Entgelte für z.B. Saunanutzung, Parkplätze, Frühstück etc. zusammengefasst. Je nach Destination können auch andere Entgelte (Schwimmbadnutzung, E-Bikes, Bergbahnen etc.) hier einfließen.
  • Auf sämtlichen Vermarktungskanälen dürfen keine Hinweise zur kostenlosen Nutzung von Parkplätzen oder Saunen stehen. Dies gilt auch für die OTA´s (HRS, Booking) und META Portale (Trivago, Tripadvisor etc.) aber auch z.B. für Google Places.

Leider macht es sich der Gesetzgeber wieder einfach und gibt keine Vorgaben bzgl. der zu verwendeten Höhen der Entgelte. Damit sind wir wieder einmal der Willkür der Finanzbeamten / Finanzprüfer ausgeliefert.

Und was kommt als nächstes? Die W-Lan Nutzung? Die Ausgabe von touristischen Informationsmaterial oder das Fernsehen? Wie wäre es mal mit einer „Keep it Simple“ Taste auf der Tastatur des Finanzamtes?

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