Ab wann gilt die Aufzeichnungspflicht für Arbeitnehmer?
Die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) nennt Ausnahmen für die in §2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweige. Hier gilt: für Arbeitnehmer, die monatlich regelmäßig mehr als 2.958 EUR brutto verdienen, entfällt die Aufzeichnungspflicht. Diese Erleichterung greift jedoch nur, wenn der Arbeitgeber bezüglich dieser Arbeitnehmer seinen Pflichten nach §16 Abs. 2 ArbZG nachkommt.
Das heißt: alles über acht Stunden pro Tag muss aufgezeichnet werden (s. §3 S. 1 ArbZG) und zusätzlich muss ein Verzeichnis der Arbeitnehmer angelegt werden, die in diese Verlängerung der Arbeitszeit eingewilligt haben. Auch diese Dokumente sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.