2. Lockdown u.a. für Hotels und Gastronomiebetriebe und kein Ende in Sicht.
Was ist zu tun, bzw. zu beachten?
Es ist anzunehmen, dass der Lockdown in die (von Anfang an absehbare) Verlängerung geht. Seit Tagen schwören uns die Politiker darauf ein. Nun haben Sie mit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (Bevölkerungsschutzgesetz) Rechtssicherheit für Maßnahmen wie
- Lockdown
- Kontaktbeschränkungen
- Reisebeschränkungen
- Versammlungsbeschränkungen
- Maskenpflicht
- etc.
geschaffen. Grundlage ist die vom Parlament festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite. Diese wurde am 18.11.20 erneut festgestellt. Hier ein Auszug dazu, wie er sich auf der Seite der Bundesregierung finden lässt.
Das Parlament hatte am 27. März 2020 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt und am 18. November 2020 nochmal bestätigt. Genauso wie das Parlament diese Feststellung getroffen hat, kann das Parlament diese Feststellung auch jederzeit wieder zurücknehmen. Nur wenn das Parlament diese epidemische Lage festgestellt hat, kann die Regierung, vor allem das Bundesgesundheitsministerium, die im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Verordnungsermächtigungen nutzen. Das sind Verordnungen beispielsweise zur Änderung der Approbationsordnung, Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen und Betäubungsmitteln oder zu Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung. Der neu in das Infektionsschutzgesetz eingefügte Paragraf 28 a präzisiert die Befugnisse des bereits vorhandenen § 28 Infektionsschutzgesetz. Insofern ist der § 28 a das Gegenteil von Ausweitung von Befugnissen, vielmehr schafft er durch Präzisierung mehr Rechtssicherheit. Die Befugnisse des § 28 a gelten nur für COVID-19 und nur im Falle der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Problematisch dabei ist, die Definition der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Diese greift die Evidenz von 35 bzw. 50 Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohner auf. Diese Werte sind weder wissenschaftlich noch medizinisch begründet. Sie richten sich nach der Belastbarkeit der Gesundheitsämter. Über 6 Monate hat die Bundesregierung Zeit gehabt, für personelle oder methodisch Optimierung zu sorgen. Die Ergebnisse sehen wir.
Welche Möglichkeiten gibt es? 10 Tipps für den Umgang mit der Corona-Krise.
- Geschäftsreisen sind erlaubt und auch die Verpflegung – Öffnen Sie Ihre Hotels für Businessgäste, wenn das entsprechende Potential da ist (Marktcodeauswertung der Vorjahre).
- Geben Sie diese Information an potentielle Gäste weiter.
- Auf der Startseite Ihrer Homepage
- Per Newsletter
- Öffnen Sie Ihre Vertriebskanäle (Online-Buchungssystem, HRS, Booking)
- Lassen Sie sich von anreisenden Gästen auf dem Meldeschein bestätigen, dass Sie geschäftlich reisen. Am besten lassen Sie sich die Visitenkarte geben und heften diese an die Unterlagen.
- Geben Sie diese Information an potentielle Gäste weiter.
- Beantragen Sie Überbrückungshilfe, KUG und später auch die Novemberhilfe über Ihren Steuerberater. Die Novemberhilfe wird ggf. mit anderen Zahlungen verrechnet.
- Sie dürfen bis zu 20/25% dazuverdienen. Also auch durch Außer-Haus-Verkauf.
- Bieten Sie Außer-Haus-Verkauf insbesondere für die Weihnachtszeit an. Gänse to Go hat sich in vielen Gastronomiebetrieben zum Renner entwickelt.
- Da der Lockdown voraussichtlich verlängert wird ist von nur geringen Umsätzen im Dezember auszugehen. Bauen Sie Urlaub und Überstunden ab.
- Kalkulieren Sie (gerne mit unserer Hilfe) den notwendigen Kapitalbedarf bis Jahresende und kommunizieren Sie das mit der Hausbank.
- Da Silvesterfeiern voraussichtlich nicht stattfinden können, stellen Sie sich und Ihre Gäste auf ein reduziertes Programm über Weihnachten und Silvester ein. Stornieren Sie gebuchte Musiker, DJs, Live-Acts (auch wenn es für diese Künstler natürlich bedauerlich ist).
- Eine Budgetplanung ist zwar schwieriger als sonst, aber gerade in diesen Zeiten kombiniert mit einem entsprechenden Controlling besonders wichtig, um daraus eine Liquidität abzuleiten.
- Denken Sie bitte daran, dass Ihre Kasse den neuesten Anforderungen entsprechen muss.
- Außerdem wichtig: Die vergünstigten Mehrwertsteuersätze laufen (nach heutigem Kenntnisstand) zum 31.12.20 aus. Dann gelten wieder die 7% auf Logis und Speisen (Speisen noch bis 30.6.21) und für Getränke wieder die 19%.