Auf einer Fachgruppentagung des DEHOGA Brandenburg gab es ein paar Hinweise zur Kassenschau:
- Mitarbeiter der entsprechenden Behörden müssen sich ausweisen und kommen in der Regel zu Zweit.
- Sie dürfen die Räumlichkeiten betreten aber dürfen nichts „durchsuchen“
- Die Bedienungsanleitung der Kasse muss griffbereit oder online verfügbar sein.
- Der Prüfer darf selbst nicht an die Kasse.
- Der Prüfer wird in der Regel den Bestellvorgang inkl. Stornobon im Detail prüfen.
- Auch auf Nachfrage dürfen Sie keinen Z-Bon ziehen sonder nur einen X-Bon. Der Z-Bon wird nur einmal am Tag nach Kassenende gezogen.
- Die Verfahrensdokumentation wird geprüft. Vorlagen gibts beim DEHOGA.
- Trinkgelder für Mitarbeiter gelten als Zuwendung des Gastes an den Mitarbeiter und müssen vom Mitarbeiter nicht versteuert werden. Die Auszahlung der Trinkgeldes an Mitarbeiter (z.B. im Rahmen einer Kreditkartenzahlung) muss vom Arbeitgeber dokumentiert werden.
- Der „Chef“ sollte kein Trinkgeld erhalten. Er muss es bei Erhalt in seiner EKSt. Erklärung angeben und versteuern.
- Das Kassenbuch ist täglich zu führen.