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Tipps und News zum Thema Künstlersozialkasse (Betriebsprüfung)

10 Juli 2019

Immer wieder für eine Überraschung gut. Die Betriebsprüfung. Hier gibt es ja zahlreiche beliebte Themen: Mindestlohn, Sozialabgaben, Fahrtenbuch, Künstlersozialkasse.

In diesem Zusammenhang informiert ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung, dass „alle Entgelte, die an einen selbständigen Künstler oder Publizisten oder für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden, der Abgabepflicht unterliegen. Außerdem gehören auch Zahlungen an Künstler/Publizisten zur Bemessungsgrundlage, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (z.B. GbR) am Markt auftreten. Ausgenommen sind lediglich Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH). Auch Zahlungen an eine KG unterliegen nicht der Abgabepflicht.“

Die Künstlersozialabgabe wurde für die Jahre bis 1999 in Form von unterschiedlichen Abgabesätzen für die einzelnen Bereiche der Kunst und Publizistik (Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst) erhoben.
Vom Jahr 2000 an gilt wieder ein einheitlicher Abgabesatz für alle Bereiche der Kunst und Publizistik. Dieser hat sich seitdem wie folgt entwickelt:

2000: 4,0
2001: 3,9
2002: 3,8
2003: 3,8
2004: 4,3
2005: 5,8
2006: 5,5
2007: 5,1
2008: 4,9
2009: 4,4
2010: 3,9
2011: 3,9
2010: 3,9
2011: 3,9
2012: 3,9
2013: 4,1
2014: 5,2
2015: 5,2
2016: 5,2
2017: 4,8
2018: 4,2

 

Bis zum 30.09. eines jeden Jahres wird der für das nachfolgende Kalenderjahr geltende Abgabesatz durch eine „Künstlersozialabgabeverordnung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgesetzt.

Der Abgaben kann man angeblich entgehen, wenn der Auftrag an eine z.B. Grafik-Agentur den Zusatz enthält: „Umsetzung der von uns vorgegebenen Vorlagen, Designs, Gestaltung etc.“

Also, wie immer in diesem Land, kompliziert, aufwendig und kostenintensiv. Hier der Link zur Künstlersozialkasse.