Corona Pandemie – Tipps für Hoteliers und Gastronomen
Update 05.08.2020 / Verlängerung der Überbrückungshilfe bis 30. September
Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für Überbrückungshilfen für Kleinunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige um einen Monat bis Ende September verlängert. So schreibt es das „Handelsblatt“ am 31. Juli. Technische Probleme bei der Antragsstellung waren ein Grund für die Verlängerung. Weiterhin gilt, dass nur Steuerberatern, Wirtschafts- oder Buchprüfern Anträge stellen dürfen.
Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?
Einen Antrag auf Überbrückungshilfe können Unternehmen und Organisationen aller Branchen stellen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Ihr Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein. Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.
Update 06.07.2020 / Fördergelder
Wie uns ein Kunde mitteilte, ist der Fördertopf der BAFA für Unternehmensberatung in Verbindung mit der Corona-Krise ausgeschöpft. Wir hatten auf die Fördermöglichkeit an anderer Stelle und in unserern Newslettern hingewiesen. Einige unserer Kunden konnten bereits von Fördergeldern der BAFA profitieren. Nun bleibt der Weg über die „normale“ Unternehmensförderung“.
Update 18.06.2020 / MwSt. Senkung / Softwareumstellung
Die Softwareanbieter entwickeln Möglichkeiten zur automatischen Umstellung der MwSt.-Sätze auch für bestehende Buchungen. So schreibt es zumindest die Firma Hotline in ihrem aktuellen Newsletter. Eine Umstellung, egal ob manuell oder automatisiert kann nur am 1.7.20 erfolgen!
Schwierig wird die Sache außerdem in Sachen Frühstücksbuffet. Kaffee, Tee andere Heißgetränke werden umsatztechnisch den Speisen zu geordnet (so sieht es jedenfalls das Uniform System of Accounts vor). Demzufolge wäre der Frühstücksumsatz mit 7% bzw. begrenzt mit 5% zu besteuern. Das Finanzamt hat die entsprechende Anfrage des DEHOGA noch nicht abschließend beantwortet. Daher wird zunächst empfohlen 10% des Frühstücksumsatzes mit 19% bzw. nun 16% zu besteuern und den Rest mit 7% bzw. 5%.
Update 16.06.2020 / MwSt. Senkung / Weitere Fördergelder
Es geht hin und her. Die Bundesländer können sich auf keine einheitlichen Regeln einigen. Fest steht nun, dass der MwSt. Satz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% bis Ende des Jahres gesenkt werden soll. Was zunächst wie eine gute Nachricht klingt, entpuppt sich schnell als zweischneidiges Schwert. Positiv ist, dass bei gleichbleibenden Verkaufspreisen der Ertrag durch die geringeren Steuersätze steigt. Die Auswirkungen sind allerdings zeitlich begrenzt. Gäste beginnen bereits bei Anfragen auf „notwendige“ Preisnachlässe hinzuweisen.
Was ist nun zu tun? Zunächst sind die Softwarehersteller zu kontaktieren, um die Vorgehensweisen und Termine der Umstellungen abzustimmen. Dies kostet natürlich Geld! Was aber viel schwieriger ist: bestehende Buchungen ab 1.7. werden voraussichtlich manuell geändert werden müssen. Die Umstellung der Steuersätze wird wahrscheinlich durch das Anlegen neuer Artikel erfolgen. Auf diese greift das System dann für künftige Buchungen zu, aber eben nicht auf die Bestehenden.
Unser Tipp: Die Verkaufspreise sollten in jedem Fall stabil, also nicht gesenkt werden. Schließlich soll die Senkung der MwSt. dazu dienen, die Verluste durch die Geschäftsschließung auszugleichen.
THEMA: weitere Staatshilfen
In Bayern kann noch Antrag auf Entschädigungszahlung wegen Anordnung von Betriebsschließungen und -einschränkungen für gastgewerbliche Betriebe auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestellt werden. Auf der Seite vom DEHOGA Bayern gibt es die Anträge. Die Antragsfrist läuft aber diese Woche ab. Ich würde den Antrag in jedem Fall ausfüllen. Hotels in anderen Bundesländern sollten die Möglichkeiten ebenfalls prüfen.
Es gibt auch noch ein Überbrückungsgeld für kleine und mittelständische Unternehmen. Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten. Antragsberechtigt ist, wer bis Ende 2019 noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein (das kennen wir schon aus den KfW Programmen). Der Umsatz in den Monaten April und Mai im Vergleich zum Vorjahr muss nachweislich um 60 Prozent eingebrochen ist. Dies trifft für die Hotels in der Regel zu, da diese ja in diesen Monaten überwiegend geschlossen waren. Die Anträge müssen über den Steuerberater digital eingereicht werden. Achtung: Dies ist nur noch bis Ende August möglich!