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- Erstellungsdatum 10. November 2015
- Zuletzt aktualisiert 10. November 2015
Probearbeiten in der Gastronomie
Probearbeiten - Ein Arbeitsverhälnis mit Fallstricken
Probearbeiten ist in der Hotellerie und Gastronomie ein gängiges Verfahren, um festzustellen, ob ein künftiges Arbeitsverhältnis sinnvoll ist. Allerdings ist es heutzutage mit zahlreichen Fallstricken verbunden. So hat z.B. das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil (Az.:7Sa 179/15) differenziert ob es sich um ein "Einfühlungsverhältnis" oder um ein "Probearbeitsverhältnis" handelt.
Das Einfühlungsverhältnis umfasst einen kurzen Zeitraum, der vertraglich geregelt werden kann, ohne dass eine Vergütungspflicht oder Arbeitspflicht besteht.
Das Probearbeitsverhältnis ist mit einem Arbeitsvertrag gleichzusetzen mit beiden Hauptpflichten, nämlich Arbeitsleistung und Lohnzahlung als Ausgleich. Die Schriftform ist zu beachten, ansonsten läuft der Inhaber eines Hotels oder einer Gastronomie Gefahr, dass ungewollt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Besser es wird schriftlich fixiert, dasss das Arbeiten dem "Einfühlen ohne vertragliche Verpflichtung" dient. Und dass ist ja auch der eigentliche Grund für ein "Probearbeiten". Quelle: Finanzbrief Nr. 45/2015. Mehr Informationen zu diesen Themen vermitteln wir auch in unserem Seminar "Mitarbeiter erfolgreich führen".