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Der Irrgarten der MwSt. -Senkung am Beispiel Frühstück

02 Juli 2020

Update vom 2.07.2020 / Frühstück

Nun ist es also passiert. Die MwSt. Senkung ist seit dem 1.7. in Kraft. Bis dato gibt es noch immer keine verlässlichen Aussagen bzgl. der Frühstücksbesteuerung. Demzufolge bleiben wir bei der Empfehlung den ermäßigten Steuersatz von 7% bzw. bis zum Jahresende von 5% im vollem Umfang umzusetzen (Nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen teilt eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung).

Update vom 19.06.2020 / Frühstück

Ein Rundschreiben vom DEHOGA Bundesverband probiert Hinweise zu geben, wie mit der MwSt. Senkung u.a. im Bereich des Frühstücks umgegangen werden könnte. Dieses geben wir in Auszügen wieder (die Verben im Konjunktiv habe ich nicht kursiv geschrieben):
Wie sind die Getränke im Rahmen eines Frühstücksbuffets zu behandeln?

Nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen teilt eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung, so dass die Getränke, die beispielsweise im Rahmen eines Frühstücks oder Buffets abgegeben werden, ebenfalls dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5 bzw. 7 Prozent unterfallen müssten. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt der reduzierte Steuersatz von 5 bzw. 7 Prozent ausdrücklich nicht für die Abgabe von Getränken, so dass hier ein gesetzliches Aufteilungsgebot den steuerlichen Grundsatz von Haupt- und Nebenleistung durchbrechen könnte. Wenn also bei einem Frühstück (…) oder einer Tagungspauschale Speisen und Getränke zu einem Pauschalpreis abgegeben werden, könnten die Getränke nach dem gesetzlichen Aufteilungsgebot dem allgemeinen Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent unterliegen.

Zu diesen Fragestellungen können wir erst nach Veröffentlichung eines BMF-Schreibens abschließende Handlungsoptionen aufzeigen. (Heute ist der 22.7.?)
Gibt es überhaupt Getränke, die dem reduzierten Mehrwertsteuersatz unterliegen?
Bei Verzehr vor Ort, also im Restaurant, unterfallen alle Getränke ohne Ausnahme dem allgemeinen Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent. Bis auf eine Ausnahme gilt dies auch bei Take-Away und Lieferung. Im Take-Away- und im Liefergeschäft unterfallen dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5 bzw. 7 Prozent lediglich Milch und Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z.B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses. Das heißt, dass der Milchkaffe im Außer-Haus-Verkauf mit einem Anteil von mindestens 75 Prozent Milch dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5 bzw. 7 Prozent unterfällt. (…). Beim Verzehr vor Ort gilt auch für Milch und Milchmischgetränke immer der allgemeine Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent.

Frühstücksinventuren sind hilfreich

Die Durchführung von Frühstücksinventuren (3 x pro Jahr) empfehlen wir generell unseren Kunden. Liegen diese vor, kann gegenüber dem Finanzamt glaubhaft belegt werden, dass der Wareneinsatz für Kaffee, Tee, Milch und Säfte nur einen sehr geringen Anteil vom sonstigen Wareneinsatz Frühstück ausmacht. Insofern wird damit der steuerliche Grundsatz gefestigt.

Es bleibt somit die Entscheidung des Unternehmers das Frühstück komplett mit 7% bzw. 5% MwSt. zu hinterlegen oder einen prozentualen Anteil mit 19% bzw. 16% zu splitten.
Von einer Aufteilung von z.B. 70%/30%, die ich schon gehört habe würde ich unter diesen Voraussetzungen in jedem Fall abraten!

Da die Frage der Behandlung von Getränken im Rahmen des Frühstücks erst nach Veröffentlichung eines BMF-Schreiben erfolgen kann, wird auch an diesem Beispiel wieder die mangelhafte zeitliche Planung von Regierungsentscheidungen deutlich.

Wichtig ist, dass die Umstellung der Software in den Hotel- und Kassenprogrammen nur am Stichtag 1.7.20 erfolgen kann. Gleiches gilt dann auch für den 1.01.21 (aber an diesen Tagen haben Hoteliers und Gastronomen ja in der Regel nichts zu tun :).

Update 18.06.2020 / MwSt. Senkung / Softwareumstellung

Die Softwareanbieter entwickeln Möglichkeiten zur automatischen Umstellung der MwSt.-Sätze auch für bestehende Buchungen. So schreibt es zumindest die Firma Hotline in ihrem aktuellen Newsletter. Eine Umstellung, egal ob manuell oder automatisiert kann nur am 1.7.20 erfolgen!

Schwierig wird die Sache außerdem in Sachen Frühstücksbuffet. Kaffee, Tee andere Heißgetränke werden umsatztechnisch den Speisen zu geordnet (so sieht es jedenfalls das Uniform System of Accounts vor). Demzufolge wäre der Frühstücksumsatz mit 7% bzw. begrenzt mit 5% zu besteuern. Das Finanzamt hat die entsprechende Anfrage des DEHOGA noch nicht abschließend beantwortet. Daher wird zunächst empfohlen 10% des Frühstücksumsatzes mit 19% bzw. nun 16% zu besteuern und den Rest mit 7% bzw. 5%.

Update 16.06.2020 / MwSt. Senkung / Weitere Fördergelder

Es geht hin und her. Die Bundesländer können sich auf keine einheitlichen Regeln einigen. Fest steht nun, dass der MwSt. Satz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% bis Ende des Jahres gesenkt werden soll. Was zunächst wie eine gute Nachricht klingt, entpuppt sich schnell als zweischneidiges Schwert. Positiv ist, dass bei gleichbleibenden Verkaufspreisen der Ertrag durch die geringeren Steuersätze steigt. Die Auswirkungen sind allerdings zeitlich begrenzt. Gäste beginnen bereits bei Anfragen auf „notwendige“ Preisnachlässe hinzuweisen.

Was ist nun zu tun? Zunächst sind die Softwarehersteller zu kontaktieren, um die Vorgehensweisen und Termine der Umstellungen abzustimmen. Dies kostet natürlich Geld! Was aber viel schwieriger ist: bestehende Buchungen ab 1.7. werden voraussichtlich manuell geändert werden müssen. Die Umstellung der Steuersätze wird wahrscheinlich durch das Anlegen neuer Artikel erfolgen. Auf diese greift das System dann für künftige Buchungen zu, aber eben nicht auf die Bestehenden.

Unser Tipp: Die Verkaufspreise sollten in jedem Fall stabil, also nicht gesenkt werden. Schließlich soll die Senkung der MwSt. dazu dienen, die Verluste durch die Geschäftsschließung auszugleichen.

THEMA: weitere Staatshilfen

In Bayern kann noch Antrag auf Entschädigungszahlung wegen Anordnung von Betriebsschließungen und -einschränkungen für gastgewerbliche Betriebe auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestellt werden. Auf der Seite vom DEHOGA Bayern gibt es die Anträge. Die Antragsfrist läuft aber diese Woche ab. Ich würde den Antrag in jedem Fall ausfüllen. Hotels in anderen Bundesländern sollten die Möglichkeiten ebenfalls prüfen.

Es gibt auch noch ein Überbrückungsgeld für kleine und mittelständische Unternehmen. Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten. Antragsberechtigt ist, wer bis Ende 2019 noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein (das kennen wir schon aus den KfW Programmen). Der Umsatz in den Monaten April und Mai im Vergleich zum Vorjahr muss nachweislich um 60 Prozent eingebrochen ist. Dies trifft für die Hotels in der Regel zu, da diese ja in diesen Monaten überwiegend geschlossen waren. Die Anträge müssen über den Steuerberater digital eingereicht werden. Achtung: Dies ist nur noch bis Ende August möglich!